17. Februar 2014

Schlappe für die Staatsanwaltschaft – ein Rock ist keine Uniform

Vor gut einem Jahr hatte ich zusammen mit meinem Kollegen Steffen Hammer einen gemeinsamen Verteidigungsauftritt vor dem Landgericht Leipzig. Angeklagt war im Rahmen eines Berufungsverfahrens eine junge Frau, die erstinstanzlich ein sächsisches Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Uniformierungsverbot (§ 3 Versammlungsgesetz) verurteilt hatte. Konkret warf man unserer Mandantin vor, als Teilnehmerin eines Kinder- und Jugendzeltlagers einen dunklen Rock und eine weiße Bluse als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung getragen zu haben. Da sich die Bekleidung der weiblichen Teilnehmer des Zeltlagers im Hinblick auf Schnitt, Farbe und Form ähnelte, gingen die Ermittlungsbehörden von einer Gleichartigkeit der getragenen Kleidung aus.

Zu Beginn der Berufungsverhandlung regte das Gericht eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft widersetzte sich diesem Angebot seinerzeit aufgrund von Weisungen, die ihr „von oben“ erteilt worden waren. Im Ergebnis bestätigte das Berufungsgericht jedoch das erstinstanzliche Urteil, wodurch unserer Mandantin noch die Möglichkeit einer Revision blieb. Die von Steffen Hammer und mir verfasste Revisionsbegründung setzte sich mit der Entstehungsgeschichte des Uniformierungsverbots auseinander und stellte klar, dass durch diese Vorschrift in erster Linie eine Einschüchterung der Bevölkerung durch ein martialistisches Auftreten von Gruppen (z.B. paramilitärische Kampfverbände) unterbunden werden soll. Es erschien uns vollkommen lebensfremd, dass sich die Öffentlichkeit von einer gleichartige Röcke tragenden Mädchengruppe eingeschüchtert fühlen könnte.

In seinem Revisionsurteil folgte das Oberlandesgericht Dresden dieser Argumentation und hob das Urteil des Landgerichts Leipzig auf. Unsere Mandantin wurde freigesprochen und die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Das Oberlandesgericht begründete sein Urteil damit, dass es sich bei der von unserer Mandantin getragenen Kleidung weder um eine Uniform noch um einer Uniform „gleichartige Kleidungsstücke“ im Sinne des § 3 VersG handelte. Alleine das Tragen gleichartiger Kleidungsstücke symbolisiert noch keine abstrakte Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft („suggestive Militanz“). Das gemeinsame Tragen ziviler Kleidungsstücke, die im Wesentlichen einheitlich aussehen, stellt demnach grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Uniformierungsverbot dar. Die gleichartige Bekleidung müsste nach Auffassung des Gerichts zumindest einen Bezug zu einer uniformen Bekleidung erkennen lassen.

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